Annullierungskostenversicherung bei der Europäischen Reiseversicherung AG

Falls mal was dazwischen kommt.

Wir freuen uns mit Ihnen auf den Kurs – aber es kann ja mal was passieren. Mit der Annullierungskostenversicherung unseres Partners ERV, Helvetia Gruppe sind Sie abgesichert.

 

Wie kann ich die Versicherung abschliessen? Bei der Kursanmeldung einfach mit auswählen und der Beitrag von 9% vom Kurspreis wird mit dem Kurs abgerechnet. Es sind sowohl einzelne Lektionen als auch der gesamte Kurs erstattet. Einzelheiten zu den Rücktrittsgründen finden Sie in den AGB der ERV.

 

Wie kann ich die Versicherung geltend machen? Im Falle eines Versicherungsfalls melden Sie sich bitte direkt bei der Europäischen Reiseversicherung. Bitte füllen Sie dieses Formular oder schreiben Sie der ERV eine eMail unter schaden@erv.ch

Welche Ereignisse sind versichert?

  • unvorhersehbare schwere Krankheit (inkl. COVID-19)
  • schwere Verletzung
  • schwere Schwangerschaftskomplikation
  • Tod
  • durch eine Gesundheitsbehörde angeordnete Isolation oder Quarantäne bei epidemischen Erkrankungen bei Verdacht auf eine Infektion
  • unerwarteter Stellenverlust und Neustellenantritt 30 Tage vor der Beginn oder während des Kurses
  • Ausfall oder Verspätung des öffentlichen Transportmittels zum Kursort
  • Ausfall infolge Unfall oder Panne des Privatfahrzeuges zum Kursort
  • Schwangerschaft (bei Buchung eines Kurses mit körperlicher Anstrengung)

Welche Leistungen sind versichert?

  • Annullierungskosten vor Antritt
  • Anteilsmässige Kosten des nicht benützen Anteils bei vorzeitigem Abbruch

Die maximal versicherten Kosten richten sich in erster Linie nach dem versicherten Kurspreis und ist auf CHF 30’000.- limitiert

Massgebend sind in jedem Fall die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Was ist nicht versichert?

Die wesentlichen, nicht versicherten Ereignisse und Leistungen sind die folgenden:

  • die bei Abschluss der Versicherung oder Buchung des Kurses bereits eingetreten sind oder erkennbar waren.
  • die entstehen im Zusammenhang mit Krankheiten oder Unfällen, welche nicht zum Zeitpunkt des Auftretens von einem Arzt festgestellt und mittels eines Arztzeugnisses belegt worden sind.
  • die eine Folge behördlicher Anordnungen sind (z.B. Lockdowns). Ausnahme bilden die behördlich angeordneten Isolations- & Quarantänemassnahmen bei Infektion oder Verdacht auf Infektion nach Kontakt mit einer positiv getesteten Person.

Gibt es Deckungsbeschränkungen?

Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.:

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
  • Schäden infolge gewagten Handlungen, wobei man sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt.